Ratgeber · Fällzeiten

Wann darf man Bäume fällen? Fällzeiten in Schleswig-Holstein

Schonzeit, Gartenbäume, Artenschutz und Baumschutzsatzung: was für Ihren Baum gilt und wie Sie eine Fällung richtig planen.

Kurz gesagt: Die Fällsaison liegt zwischen dem 1. Oktober und dem 28. beziehungsweise 29. Februar. Vom 1. März bis 30. September verbietet das Bundesnaturschutzgesetz, Bäume außerhalb von Wald und gärtnerisch genutzten Flächen sowie Hecken und andere Gehölze zu fällen oder stark zurückzuschneiden. Schonende Pflegeschnitte sind das ganze Jahr erlaubt. Eine eigene, abweichende Frist hat Schleswig-Holstein nicht mehr; Angaben wie „ab 15. März“ in älteren Merkblättern sind überholt. Unabhängig von der Jahreszeit dürfen Nester und Quartiere geschützter Tiere nicht zerstört werden, und für viele Bäume braucht es zusätzlich eine Genehmigung nach Baumschutzsatzung oder Naturschutzrecht.

Die Regel: Schonzeit vom 1. März bis 30. September

Grundlage ist § 39 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes. Danach ist es verboten, in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, sowie Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Die Regel schützt vor allem brütende Vögel und andere Tiere in der Zeit, in der sie Junge aufziehen.

Erlaubt bleiben in dieser Zeit schonende Form- und Pflegeschnitte, mit denen der Zuwachs beseitigt oder ein Baum gesund gehalten wird. Dazu gehört zum Beispiel, Totholz zu entfernen oder einzelne Äste fachgerecht einzukürzen. Ein starker Rückschnitt der Krone oder eine Fällung gehören nicht dazu.

Und der Baum im Garten?

Bäume auf gärtnerisch genutzten Grundflächen nimmt das Gesetz vom Schonzeit-Verbot ausdrücklich aus. Gemeint sind vor allem Haus- und Kleingärten mit erkennbarer gärtnerischer Gestaltung. Parks, öffentliche Grünanlagen oder Straßenbäume zählen nach verbreiteter Behördenauffassung nicht dazu. Für Hecken, Sträucher und andere Gehölze im Garten gilt die Ausnahme ohnehin nicht. Wer daraus schließt, dass im Garten jederzeit gefällt werden darf, liegt trotzdem oft falsch. Drei Regeln gelten weiter:

  • Artenschutz: Nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz dürfen Nester, Bruthöhlen und Quartiere geschützter Tiere wie Vögel und Fledermäuse das ganze Jahr nicht beschädigt oder zerstört werden, auch nicht bei einem Pflegeschnitt. Im Frühjahr und Sommer ist das bei einem großen Baum selten auszuschließen. Bäume mit Höhlen sollte vor der Fällung eine fachkundige Person kontrollieren.
  • Baumschutzsatzung: In unserer Region haben zum Beispiel Flensburg, Glücksburg und Eckernförde eine Baumschutzsatzung, im Kreis Schleswig-Flensburg außerdem die Gemeinden Medelby und Hüsby. Glücksburg und Medelby schützen nur die Bäume in ihrem Baumkataster. Gilt eine Satzung, brauchen Sie für geschützte Bäume eine Genehmigung, und die Satzung kann eigene Fällzeiten vorsehen. Eckernförde erteilt Ausnahmen zum Beispiel in der Regel nur für die Zeit vom 1. Oktober bis Ende Februar.
  • Naturschutzrecht des Landes und des Kreises: Zusätzlich, und überall dort, wo keine Satzung gilt, entscheidet die untere Naturschutzbehörde des Kreises. Genehmigungspflichtig sind unter anderem Bäume, die das Orts- oder Landschaftsbild prägen, in der Regel ab 2 m Stammumfang in 1 m Höhe, besonders markante Einzelbäume auch darunter. Dazu kommen Bäume in Alleen und Knicks, Ufergehölze an naturnahen Gewässern unabhängig von ihrer Größe, Naturdenkmäler und Bäume in bestimmten Landschafts- und Naturschutzgebieten.
  • Denkmalschutz: Alte Parks, Gutsgärten, Friedhöfe, Alleen und Baumreihen können Gartendenkmale sein. Dann braucht eine Fällung oder ein starker Schnitt zusätzlich die Genehmigung der Denkmalschutzbehörde.

Der Kreis Schleswig-Flensburg stellt klar, dass das Schonzeit-Verbot für Hausgärten und Kleingärten nicht gilt. Er empfiehlt aber, Bäume nur vom 1. Oktober bis Ende Februar zu fällen, und bittet darum, jede Fällung vorher mit ihm abzusprechen, damit er einen möglichen Schutz des Baumes prüfen kann. Unser Rat: Planen Sie Fällungen und starke Rückschnitte für die Zeit von Oktober bis Februar und fragen Sie im Zweifel vorher kurz schriftlich beim Kreis nach. Das ist rechtlich auf der sicheren Seite und für die Tiere im Baum die schonendste Lösung.

Ausnahmen bei Gefahr

Droht ein Baum umzustürzen oder hängen nach einem Sturm angebrochene Äste über Weg, Straße oder Haus, darf auch in der Schonzeit gehandelt werden. Das Gesetz lässt unter anderem Maßnahmen zu, die der Verkehrssicherheit dienen und sich nicht zu einer anderen Zeit durchführen lassen, sowie behördlich angeordnete Maßnahmen. Wichtig ist, nur so viel zu entfernen, wie für die Sicherheit nötig ist, und vorher auf Nester und Quartiere zu prüfen. Den Zustand halten Sie mit Fotos fest, bevor gesägt wird. Bei geschützten Bäumen gelten zusätzlich Anzeigepflichten:

  • Flensburg: Maßnahme unverzüglich, möglichst vorher, per E-Mail an naturschutz@flensburg.de mit Fotos und Standort anzeigen. Das gilt auch für die Fällung abgestorbener Bäume.
  • Eckernförde: möglichst vorher mit der Stadt abstimmen, sonst unverzüglich nachträglich anzeigen. Das gefällte Holz muss bis zur Freigabe durch die Stadt liegen bleiben.
  • Kreis Schleswig-Flensburg: die untere Naturschutzbehörde sofort per E-Mail an natur-landschaft@schleswig-flensburg.de mit Fotos informieren. In Gemeinden mit eigener Satzung wie Glücksburg, Hüsby oder Medelby zusätzlich die Stadt oder das Amt; Medelby verlangt außerdem einen Antrag auf dem Vordruck des Amtes Schafflund.
  • Andere Kreise: die untere Naturschutzbehörde des jeweiligen Kreises informieren.

Knicks

Knicks und Alleen sind in Schleswig-Holstein gesetzlich geschützte Biotope. Für Knicks gilt:

  • Auf den Stock setzen nur alle 10 bis 15 Jahre und nur vom 1. Oktober bis Ende Februar
  • Seitliches Einkürzen seit dem 20.08.2025 vom 17. September bis 14. Februar (in Schaltjahren bis 15. Februar)
  • Überhälter, also die großen Bäume im Knick, bleiben grundsätzlich stehen. Ab 2 m Stammumfang dürfen sie in der Regel nicht gefällt werden; Ausnahmen gibt es vor allem aus Gründen der Verkehrssicherheit und nur mit Genehmigung. Ihre Krone darf um höchstens ein Fünftel eingekürzt werden

Für Eingriffe, die darüber hinausgehen, ist die Naturschutzbehörde des Kreises zuständig. Bei Verstößen gegen den Knickschutz kann auch der ausführende Betrieb belangt werden.

Und im Wald?

Für Wald gilt das Waldrecht, nicht die Schonzeit und auch keine Baumschutzsatzung. Was als Wald zählt, ist in Schleswig-Holstein weit gefasst; auch kleine Gehölzflächen können darunterfallen. Zuständig ist dann die Forstbehörde.

So planen Sie eine Fällung richtig

  • Im Sommer den Baum ansehen lassen und klären, ob er wirklich weg muss oder sich mit Kronenpflege oder Kronensicherung erhalten lässt
  • Prüfen, ob eine Baumschutzsatzung oder das Naturschutzrecht greift, und den Antrag auf Fällgenehmigung früh stellen, denn die Bearbeitung kann einige Wochen dauern
  • Die Fällung ab dem 1. Oktober ausführen lassen, vorher den Baum auf Höhlen und Quartiere kontrollieren
  • Auflagen wie eine Ersatzpflanzung einplanen

Regeln vor Ort

Was in Ihrer Stadt gilt, lesen Sie hier: Fällgenehmigung in Flensburg, Fällgenehmigung in Eckernförde, Fällgenehmigung im Kreis Schleswig-Flensburg, Kappeln, Schleswig, Süderbrarup und Angeln und der Kreis Schleswig-Flensburg.

Quellen

§ 39 Bundesnaturschutzgesetz · § 44 Bundesnaturschutzgesetz · § 69 Bundesnaturschutzgesetz · Landesnaturschutzgesetz Schleswig-Holstein §§ 21 und 57 · Landesverordnung zum seitlichen Einkürzen von Knicks vom 25.07.2025 · Kreis Schleswig-Flensburg, Baumschutz · Kreis Schleswig-Flensburg, Antrag auf Baumfällung (PDF, 09/2024) · Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz (2017) · Denkmalschutzgesetz Schleswig-Holstein §§ 2 und 12 · Baumschutzsatzungen der Städte Flensburg (2024) und Eckernförde (2017) sowie von Glücksburg (1998), Medelby (2015) und Hüsby (2001)

Stand: 3. November 2026. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Geschrieben von Lucas Vollbehr, FLL-zertifizierter Baumkontrolleur, European Tree Worker und M.Sc. Ökologie, Naturschutz, Evolution.

Häufige Fragen zu Fällzeiten

Darf ich im Sommer einen Baum im Garten fällen?

Das Schonzeit-Verbot des Bundesnaturschutzgesetzes nimmt Bäume auf gärtnerisch genutzten Flächen aus. Trotzdem dürfen Nester und Quartiere nicht zerstört werden, und eine Baumschutzsatzung kann eine Genehmigung oder eine bestimmte Fällzeit verlangen. Sicher sind Sie mit einer Fällung zwischen Oktober und Februar.

Darf ich im Sommer eine Hecke schneiden?

Ja, aber nur schonend. Ein Form- oder Pflegeschnitt, der den Zuwachs entfernt, ist erlaubt. Eine Hecke auf den Stock zu setzen oder zu roden ist vom 1. März bis 30. September verboten. Vorher auf Vogelnester achten.

Was gilt, wenn ein Baum nach einem Sturm gefährlich ist?

Bei akuter Gefahr darf auch in der Schonzeit gehandelt werden, soweit es für die Sicherheit nötig ist. Halten Sie den Zustand mit Fotos fest und zeigen Sie die Maßnahme bei geschützten Bäumen der Behörde unverzüglich an. In Eckernförde muss das Holz bis zur Freigabe liegen bleiben. Wir helfen nach Möglichkeit am selben oder am nächsten Tag.

Welche Strafe droht bei einer Fällung in der Schonzeit?

Wer in der Schonzeit unerlaubt fällt oder stark zurückschneidet, begeht nach § 69 Bundesnaturschutzgesetz eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann. Für Verstöße gegen Landesrecht, etwa beim Knickschutz, sieht das Landesnaturschutzgesetz Bußgelder bis 50.000 Euro vor. Verstöße gegen eine Baumschutzsatzung ahndet die Stadt nach ihrer Satzung. Belangt werden kann auch der Betrieb, der die Fällung ausführt. Oft verlangt die Behörde zusätzlich Ersatzpflanzungen, nach einer unerlaubten Fällung meist mehr als bei einer genehmigten. Es lohnt sich, vorher zu fragen.

Wann sollte ich den Antrag auf Fällgenehmigung stellen?

Am besten im Sommer oder frühen Herbst. Dann ist die Genehmigung meist da, wenn die Fällsaison am 1. Oktober beginnt. Wir bereiten den Antrag auf Wunsch für Sie vor.

Sie planen eine Fällung? Wir sagen Ihnen, was für Ihren Baum gilt. Telefon 0151 68513758 (Mo–Fr 7–18:30, Sa 9–18:30 Uhr) · E-Mail baumpflege@kronenkraft.de

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